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Die Arbeit des Dolmetschers bei Behörden und der Polizei   GERMANOPOLIS : Erfahrungsberichte -

Die Reihe "Erfahrungsberichte" von Germanopolis wendet sich an alle, die im Bereich Sprachen beruflich arbeiten wollen. Im Rahmen dieser Reihe berichten Sprachprofis über ihre Erfahrungen und die Besonderheiten ihres Berufes. Ziel dieser Reihe ist es, den künftigen Dolmetschern, Sprachmittlern, Translatoren, Übersetzern einen Einblick in die Praxis zu gewähren und sie somit besser für die berufliche Zukunft zu rüsten.

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» Die Arbeit des Dolmetschers bei Behörden und der Polizei

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Beleuchtet werden sollen Probleme des Dolmetschens, die aus der Situation des Vernehmens, des Vernommenwerdens, aus kulturellen und sozialen Unterschieden sowie aus sprachlichen Problemen heraus entstehen.
Ronald Hoffmann

Die Arbeit des Dolmetschers bei Behörden und der Polizei. 

Zusammenfassung des an der Humboldt-Universität zu Berlin gehaltenen Vortrags vom 7. Juni 2001 Ronald Hoffmann

 

Erfahrungsbericht / Zusammenfassung
 

Der Dolmetscher wird oft mit einem Akrobaten verglichen, der ohne Sicherheitsnetz, mit Lichtgeschwindigkeit, von einer Sprache zur anderen pendelt. Dieser Sprachkünstler jongliert nicht nur mit Worten, sondern oft mit Kulturen und Mentalitäten.

Das ist besonders offensichtlich im Einsatz bei Behörden und Polizei, wo der Dolmetscher über eine solide Allgemeinbildung verfügen soll und sich Fachwissen über Brauchtum und Kultur des Antragstellers oder Vernommenen aneignen muss, um das Implizierte, das Unausgesprochene, das dort in einer Dolmetscherleistung auftaucht, zu verstehen und zu vermitteln. Zwischen zwei Fronten gestellt, sorgt der Dolmetscher dafür, dass es nicht zu einem Schock der Kulturen kommt

 

Ronald Hoffmann ist beeidigter Diplom-Dolmetscher in Berlin.
Email: ronaldhoffmann@credol.org .
Website: www.ronaldhoffmann.de

Inhalt

 

 

Einführung | 1. Die Vernehmung | 2. Die zum Einsatz kommenden Dolmetschtechniken | 3. Die beteiligten Personen | 4. Kulturelle und soziale Unterschiede | 5. Sprachliche Probleme | 6. Adressen / weiterführende Literatur

 

Einführung:

Beleuchtet werden sollen Probleme des Dolmetschens, die aus der Situation des Vernehmens, des Vernommenwerdens, aus kulturellen und sozialen Unterschieden sowie aus sprachlichen Problemen heraus entstehen.

Thema dieses Vortrags ist das Dolmetschen bei Behörden und der Polizei. An Behörden sind hier u. a. die Sozialbehörde, Arbeitsämter, Standesämter und das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu nennen.

Die Polizei ist hier ebenfalls ein Oberbegriff, zu nennen sind u. a. Kriminalpolizei, Landeskriminalamt und Bundesgrenzschutz. Alle diese Bereiche benötigen Dolmetscher, der beeidigte Dolmetscher kommt darüber hinaus natürlich bei Gerichten und Notaren zum Einsatz.

Dieser Vortrag ist ein Erfahrungsbericht über das Dolmetschen bei den genannten Institutionen, der zum Ziel hat, die im Anschluß daran stattfindende praktische Übung besser umsetzen zu können. Er soll sensibilisieren, und zum besseren Verständnis beitragen. Bei der praktischen Übung nach diesem Vortrag handelt es sich um eine Reisewegbefragung beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge.

Dieser Vortrag hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit, da in der zur Verfügung stehenden Zeit nur ein kurzer Überblick möglich ist. Er beinhaltet bis zu einem gewissen Grad auch subjektive Elemente.

Dieser Vortrag beschäftigt sich nicht mit dem Dolmetschen bei Gericht, ebensowenig mit dem Übersetzen.

Bezugssprache ist das Französische; werden zum besseren Verständnis Beispiele angeführt, so beziehen sie sich auf diese Sprache.

Französisch als eine der wichtigen Verkehrssprachen dieser Welt wird von einer bedeutenden Anzahl von Sprechern verwendet, die nicht dem europäischen Kulturkreis entstammen. Gleichzeitig ist Französisch auch nicht immer die Muttersprache der betreffenden Sprecher. Deshalb wird hier auf die kulturellen und sozialen Unterschiede sowie auf die spezifisch sprachlichen Probleme eingegangen, die für eine Vernehmung relevant sind. Gerade diese Aspekte sind in der Praxis immer wieder für Kommunikationsprobleme verantwortlich.

1. Die Vernehmung

Vor der Vernehmung:

Am Anfang steht im allgemeinen, nimmt man die Situation bei der Polizei, bei Behörden oder bei Gericht, eine Akte, ein Vorgang, materieller zu begreifen als Antrag, Anzeige oder Verfahren.

Wenn z. B. bei der Polizei eine Straftat bearbeitet wird, werden im Vorfeld bereits erste Befragungen durchgeführt und dabei wird festgestellt, daß die zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Welche Sprache der Betreffende spricht, wird vor der eigentlichen Vernehmung festgestellt.

Der zu Vernehmende wählt also eine Sprache aus. Diese muß nicht unbedingt seine Muttersprache sein, es kann sich auch um eine Amtssprache seines Heimatlandes handeln, was zumal für afrikanische Länder häufig der Fall ist.

Im Anschluß daran wird der Dolmetscher bestellt. Er sollte sich bezüglich der Sprache vergewissern und versuchen, so viel wie möglich über die betreffende Angelegenheit in Erfahrung zu bringen, damit er sich thematisch vorbereiten kann.

Nach der Ankunft sollte sich der Dolmetscher vorstellen, besonders gegenüber der zu vernehmenden Person.

Der Dolmetscher ist nur Sprachrohr, er ist neutral. Weder ist er Rechtsbeistand der einen Seite noch ist er Vernehmungsgehilfe der anderen Seite.

Nach der Vorstellung muß man sich nochmals Gewißheit darüber verschaffen, ob der Betreffende auch tatsächlich die angegebene Sprache beherrscht. Die eleganteste Lösung ist es, den Betreffenden im Rahmen der Vorstellung anzusprechen. Dies ermöglicht einen kurzen Wortwechsel und verschafft dem Dolmetscher einen ersten Eindruck. Allerdings sollte man unbedingt den vernehmenden Beamten darauf hinweisen, damit nicht der Eindruck entsteht, man wolle Absprachen treffen oder private Gespräche führen.

Die Vernehmung als solche.

Von jeder Vernehmung wird ein Protokoll aufgenommen. Das Aussageprotokoll ist der Kern jeder Vernehmung und muß am Ende von allen Beteiligten unterzeichnet werden.

Auch wenn eine Vernehmung oder Anhörung nicht einer standardisierten Norm entspricht, gibt es eine wiederkehrende Grundstruktur. Da ist zunächst die Frage nach der gesundheitlichen Verfassung des zu Vernehmenden. Vernommen oder angehört wird jemand nur, wenn er dazu auch in der Lage ist.

Ebenso erfolgt eine rechtliche Belehrung. Der zu Vernehmende wird über seine Rechte und Pflichten informiert, gegebenenfalls welche Tragweite seine Aussage für ihn oder Andere haben kann.

Dann erfolgen für gewöhnlich Fragen zur Person. Die bereits gemachten Angaben des zu Vernehmenden werden, soweit sie vorliegen, überprüft bzw. diese Daten werden aufgenommen, falls dies noch nicht geschehen ist.

Das Vernehmungsprotokoll wird in der Regel von dem vernehmenden Beamten angefertigt, in heutiger Zeit meistens am Computer, mitunter jedoch noch an der Schreibmaschine, was durchaus zu Verzögerungen führen kann. Unter Umständen steht dafür auch eine Schreibkraft zur Verfügung. Oder die Aussage wird auf Band aufgenommen und später von einer Schreibkraft geschrieben.

Im Anschluß an die Vernehmung bzw. Aussage wird das Protokoll rückübersetzt, d. h. das in deutscher Sprache vom vernehmenden Beamten verfaßte Protokoll wird dem Vernommenen nochmals übersetzt, da es von allen Beteiligten unterschrieben werden muß. Hierbei kommt es mitunter zu Unstimmigkeiten über das tatsächlich Gesagte, mit dem Resultat, daß der Vernommene die Unterschrift verweigert. Dies kann verschiedene Ursachen haben: Übertragungsfehler des Dolmetschers, Mißverständnisse seitens des Beamten oder auch Änderungswünsche des Vernommenen.

2. Die zum Einsatz kommenden Dolmetschtechniken:

Konsekutiv: Für längere Redeabschnitte, bis zu drei Minuten, mit Hilfe der Notizentechnik. (Bei längeren Beschreibungen bzw. Ausführungen der zu vernehmenden Person. Konsekutives Dolmetschen kommt nur selten zum Einsatz, da längere Redeabschnitte nicht die Regel sind.

Halbkonsekutiv: Dolmetschen von mehreren Sätzen, Infoblöcken, zumeist ohne Notizen. Diese Technik kommt sehr häufig zum Einsatz, da die Dialogform bei der Vernehmung überwiegt.

Simultandolmetschen/Simultanflüstern: Kommt ebenfalls sehr häufig zum Einsatz, da Fragen und Antworten mitunter sehr kurz sind und sich auch wiederholen. Außerdem kommt es bei dieser Technik auch zu keinem Zeitverlust.

3. Die beteiligten Personen

Für gewöhnlich sind bei der Vernehmung einer Person, die der deutschen Sprache nicht mächtig ist, drei Personen beteiligt (möglicherweise kann noch ein zweiter Beamter oder eine Schreibkraft anwesend sein): Der vernehmende Beamte, der zu Vernehmende und der Dolmetscher. Dolmetschen ist Kommunikation, und diese findet nicht immer statt, zumal nicht in der von allen Beteiligten erwünschten oder erhofften Form. Aus dieser Situation können eine Reihe von Problemen erwachsen, auf die hier anhand der Teilnehmer kurz eingegangen werden soll.

Der zu Vernehmende

Anzusprechen ist hier zunächst die "Unerfahrenheit" des zu Vernehmenden. Zumeist ist er zum ersten Mal in der Situation, vernommen zu werden bzw. eine Aussage machen zu müssen. Für ihn geht es manchmal um sehr viel: verurteilt zu werden, abgeschoben zu werden, etc. Oftmals hat er keine präzise Idee von dem, was nun auf ihn zukommen wird, und ist sich der Tragweite dessen, was er sagen oder nicht sagen wird, nicht immer bewußt. Daraus resultiert, daß er ungenau formuliert oder evasiv bleibt. Möglicherweise ist eine scheinbar unverständliche Ausdrucksweise auch auf taktisches Verhalten zurückzuführen.

Der vernehmende Beamte

In der Regel weiß er, worum es geht, und auch, wie er vorzugehen hat. Das ist jedoch nicht immer der Fall. Es kann vorkommen, daß der Beamte noch neu oder unerfahren ist und es so an der erwünschten Systematik fehlen läßt, was für den Ablauf der Vernehmung nicht gerade förderlich ist.

In jedem Falle muß man sich der Tatsache bewußt sein, daß bei einer Vernehmung Welten aufeinander treffen können, zumal, wenn der Antragsteller, der zu Vernehmende, einem anderen Kulturkreis entstammt.

Der Dolmetscher

Wie bereits angesprochen, sollte sich der Dolmetscher inhaltlich und sprachlich vorbereiten. Dies ist leider jedoch nicht immer möglich, was darauf zurückzuführen ist, daß er keine oder nur unzureichende Akteneinsicht erhält, somit eine adäquate Vorbereitung nicht erfolgen kann.

Der Vernehmer und der zu Vernehmende gehören darüber hinaus nur selten derselben Kommunikationsgemeinschaft an. Die Sichtweisen und Auffassungen der beiden Personen können sehr unterschiedlich sein. Der Dolmetscher vermittelt somit nicht nur zwischen zwei verschiedenen Sprachen, sondern auch zwischen verschiedenen Kulturen, verschiedenen Gesellschaftssystemen und mitunter auch zwischen verschiedenen Rechtssystemen.

Er sollte deshalb eine gewisse geistige Beweglichkeit mitbringen, die es ihm ermöglicht, Aussagen oder Fragen unterschiedlich formulieren oder bei Bedarf auch erklären zu können, falls eine stilistisch einwandfreie Übersetzung nicht den gewünschten kommunikativen Erfolg zeitigt

4. Kulturelle und soziale Unterschiede

Hier sind zunächst einmal die Unterschiede bezüglich der religiösen Gebräuche von Bedeutung. Der Glaube an Magisches, Verzauberung u. ä. ist besonders in afrikanischen Ländern weit verbreitet. Beispielsweise kann es vorkommen, daß Asylantragsteller als Ausreisegrund angeben, der Nachbar sei für plötzlich in der Familie auftretende Todesfälle verantwortlich. Mehrere Familienmitglieder seien bereits tot, man fürchte, der Nächste zu sein. Dies, weil der Nachbar einen Zauberer beauftragt hat. So können Themen dieser Art ins Zentrum einer Anhörung geraten.

Zu berücksichtigen sind ebenfalls die matriarchalischen Strukturen in Teilen Afrikas. Die verwandtschaftliche Zuordnung, Abstammung, Übertragung von Würden, Eigentum und hier ganz besonders Namen erfolgen matrilinear. Dies ist bei Angaben zur Person ganz besonders zu berücksichtigen.

Im Hinblick auf Eigennamen und geographische Bezeichnungen ist anzumerken, daß mitunter ungewohnte Namen fallen. Auch hier ist, soweit es möglich ist, Vorbereitung angeraten.

Rechts- und Verwaltungssysteme sind nicht zwangsläufig äquivalent. Berücksichtigt man bereits die Unterschiede zwischen dem angelsächsischen Rechtskreis und dem französischen Recht einerseits und dem deutschen Recht andererseits, so kommen darüber hinaus traditionelle Rechtsauffassungen des Antragstellers bzw. zu Vernehmenden zum Tragen, die seine Auffassung der Dinge beeinflussen kann.

Recht ist zumeist eine sehr abstrakte Sache und deshalb genügt es nicht immer, Fachbegriffe nur zu übersetzen, sondern der Dolmetscher sollte sie bei Bedarf auch erklären können, da sonst die Kommunikation einfach und ergreifend scheitert. Es kann vorkommen, daß der zu Vernehmende bei einer adäquaten Verdolmetschung des Gesagten den Sinn nicht erfassen kann, da er nicht über das nötige juristische Hintergrundwissen verfügt. Generell gilt, daß der Antragsteller, der zu Vernehmende im allgemeinen nicht über die Routine verfügt, die Dolmetscher und Beamte mitbringen sollten.

5. Sprachliche Probleme

Betrachtet man den afrikanischen Kontinent, so läßt sich sagen, daß es in der Mehrzahl der Länder eine oder mehre Amtssprachen gibt, die neben einer Vielzahl von zumeist regional sehr begrenzten Sprachen und Dialekten benutzt werden.

Ein Land wie Kamerun z. B. ist administrativ betrachtet zweisprachig, französisch und englisch. Darüber hinaus wird noch eine beachtliche Anzahl verschiedener Sprachen und Dialekte gesprochen. Die Mehrzahl der Einwohner wächst mit einer entsprechenden ethnischen Sprache auf, wie z. B. Bamileke, Bamun, Peul etc. Dies bedeutet, daß die Amtssprache nicht die Muttersprache des betreffenden Sprechers ist. Die Beherrschung von Französisch und Englisch muß nicht immer perfekt sein; sie ist jedoch abhängig von Bildungsgrad bzw. sozialer Herkunft.

Auch gibt es mehr oder weniger stark ausgeprägte Unterschiede zwischen der Vehikular - bzw. Administrativsprache eines Landes und der Sprache des Mutterlandes. Dies betrifft das Vokabular; speziell für Kamerun sind hier beispielsweise chef, chefferie, taximan, oder coupeurs de route zu nennen. Auch die Aussprache ist gewöhnungsbedürftig. Unter Umständen kann sie sehr stark von der Aussprache in Frankreich differieren.

6. Adressen / weiterführende Literatur

Wo läßt man sich beeidigen?

In Berlin:

Landgericht Berlin

Tegeler Weg 17-21

10589 Berlin

Welche Voraussetzungen?

Abschluß an der Universität/ staatl. gepr. Übersetzer/Dolmetscher

Mehr zum Thema Dolmetschen /Übersetzen:

Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e. V

Rüdigerstraße 79a, 53175 Bonn www.bdue.de

oder:

BDÜ-Landesverband Berlin-Brandenburg e. V.

Elberfelder Str. 27

10555 Berlin

Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e. V. (BDÜ) (Hrsg.). 1993. Kongreßakte: Das berufliche Umfeld des Dolmetschers und Übersetzers - aus der Praxis für die Praxis

Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e. V. (BDÜ) (Hrsg.). 1998. Übersetzen und Dolmetschen (Info-Broschüre zu Berufsbild und den deutschen Hochschulstudiengängen).

Kapp, Volker (Hrsg.). 1991. Übersetzer und Dolmetscher. Theoretische Grundlagen, Ausbildung, Berufspraxis. UTB 325. UTB-ISBN 3-8252-0325-5. A. Francke.

Länderinformationen:

www.state.gov/www/global/human_rights/1998

www.francophonie.org/oif/francophonie/membres/ARTICLES


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Zuletzt geändert:

25-03-2012, 22:00